Helmpflicht
Vereinbarung gemäß Art 15a Abs 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport in Österreich.
Die Länder Tirol, Burgenland, Kärnten, Salzburg, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art 15a Abs 2 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1 Helmpflicht
Die Vertragsparteien regeln in den Landesrechtsordnungen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Skihelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen haben.